Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit, z.B. ein Fuss- und Fahrwegrecht, nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen (Art. 742 Abs. 1 ZGB). Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.

Art. 742 Abs. 1 ZGB ist ein Anwendungsfall des in Art. 737 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatzes, dass der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben hat. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks soll in dessen Gebrauch, Nutzung und Verbesserung nur soweit eingeschränkt werden, als dies für eine dem Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit entsprechende Ausübung des Rechts nötig ist. Trotz der gesetzlichen Formulierung ("nicht weniger geeignet") sind kleinere Verschlechterungen zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten nach der Rechtsprechung zulässig. Das Bundesgericht hat sich gegen eine "engherzige Anwendung" von Art. 742 Abs. 1 ZGB ausgesprochen.