Eine Baubewilligung kann mit einer Auflage (Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen) verbunden sein. Die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung hängt nicht davon ab, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht.

Die Auflage selbst kann durch die Baubehörde mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden, wenn ihr nicht nachgelebt wird. Die Gültigkeit der Baubewilligung berührt dies nicht.