Erfolgt im Rahmen von Bauarbeiten ein Baustopp und kommt es zu einem Verkauf der Liegenschaft (Handänderung), ist für die Berechnung der Viermonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts massgebend, wann der Unternehmer erkannt hat, dass er keine Arbeiten mehr leisten muss. Eine formelle Kündigung des Werkvertrages ist nicht erforderlich.