Der Architekt haftet für sorgfältige und getreue Ausführung des Auftrages.

Die Haftung des Architekten als Auftragnehmer setzt kumulativ vier Bedingungen voraus:

  1. Verletzung einer Sorgfaltspflicht;
  2. ein Verschulden;
  3. ein Schaden;
  4. ein Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht und dem eingetretenen Schaden.

Es obliegt dem Auftraggeber, den Nachweis dafür zu erbringen, dass jede dieser Bedingungen erfüllt ist (Art. 8 ZGB), ausgenommen das Verschulden, welches vermutet wird (Art. 97 Abs. 1 OR).