Ist ein Mieter beispielsweise Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. Diese Zustimmung muss sich nicht auf einen konkreten Vertrag oder auf den Beizug eines bestimmten Bauhandwerkers beziehen. Sie ist formlos gültig und kann zu irgendeinem Zeitpunkt mündlich oder stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden.