Weicht ein Bauherr von einem mit Ausnahmebewilligung rechtskräftig gewordenen Bauprojekt eigenmächtig und ohne ein entsprechendes Gesuch zu stellen erheblich ab, kann er sich nicht mit Erfolg auf das Prinzip des Vertrauensschutzes berufen. Die Baubewilligung bildet keine Grundlage dafür, dass der Bauherr berechtigt darauf vertrauen darf, für das geänderte Bauvorhaben müsse ebenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.