Wie bei der Herabsetzungsklage führt bei der Ungültigkeitsklage der Fristablauf entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht zur Verjährung, sondern zur Verwirkung.

Massgebend für die Fristwahrung ist die Rechtshängigkeit, welche durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage oder eines Gesuchs begründet wird (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen einer Verwirkungsfrist führt dazu, dass der Verlust der Rechtshängigkeit zum Rechtsuntergang führen kann. Nur wenn im Zeitpunkt des Verlusts der Rechtshängigkeit die Klagefrist noch nicht verwirkt ist, kann die Frist durch erneute Begründung der Rechtshängigkeit des Ungültigkeitsanspruchs vor dem Untergang bewahrt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die (relative) Frist in den überwiegenden Fällen lediglich ein Jahr beträgt (Art. 521 Abs. 1 ZGB), dürfte der Verlust der Rechtshängigkeit regelmässig mit einem Rechtsverlust einhergehen.

Wird ein bei der örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingereichtes Gesuch zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten und wird dieses in der Folge innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, gilt gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Das Datum der Rechtshängigkeit bleibt also erhalten. Zu beachten ist, dass innert dieser Monatsfrist die identische Eingabe bei der zuständigen Behörde im Original einzureichen ist. Art. 63 ZPO kommt sodann nur bei versehentlicher Eingabe bei der falschen Behörde zur Anwendung, nicht aber, wenn bewusst der falsche Weg eingeschlagen wird. Nach Ansicht des Obergerichts des Kantons Zürich ist bei einer juristisch gebildeten Person ein Versehen nicht leichthin anzunehmen, zumal bei allen erbrechtlichen Klagen der letzte Wohnsitz des Erblassers die örtliche Instanzlichkeit begründet!