Hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit dem notwendigen Mehr bauliche Veränderungen beschlossen und wurde dieser Beschluss nicht angefochten, ist ein Stockwerkeigentümer im nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren weder einwendungs- noch beschwerdelegitimiert.
«Justitias Blog»
Fälle aus der Praxis...
Stockwerkeigentum: Baubewilligungsverfahren – Legitimation
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- By Dr. iur. Markus Siegrist