Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen hat der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) erlassen. Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt als Bauvorschrift zur Emissionsbegrenzung, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf diese Bestimmung erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 Kamin-Empfehlungen, die im Jahr 2013 überarbeitet und im Dezember 2018 aktualisiert wurden (Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, 2013 bzw. 2018). Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Bauvorschriften sind Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich. Gemäss den Kamin-Empfehlungen gelten mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen (Cheminées, Öfen usw.) mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen. Bei solchen Anlagen muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1.50 m überragen. Befinden sich die Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend.