Inhalt von Grunddienstbarkeiten kann lediglich ein Dulden oder Unterlassen sein (Art. 730 Abs. 1 ZGB).

Nicht Inhalt von Grunddienstbarkeiten sein können:

  • Verbot das Grundstück zu veräussern
  • Verbot das Grundstück zu teilen
  • Verbot das Grundstück zu vermieten, verpachten
  • Verbot das Grundstück mit weiteren dinglichen Rechten zu belasten
  • Verbot das Grundstück mit anderen Grundstücken zu vereinigen
  • Verbot der Änderung der Grundstücksgrenzen