Nicht ortsansässige Grundeigentümer aufgepasst!

Art. 33 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) sieht vor, dass Nutzungspläne öffentlich aufgelegt werden. Dies dient der Publizität und ist Anknüpfungspunkt für den Rechtsschutz. Die öffentliche Auflage ermöglicht die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs.

Die öffentliche Planauflage reicht in der Regel aus, um einem Grundeigentümer die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen; ein Anspruch auf persönliche Benachrichtigung der nicht ortsansässigen Grundeigentümer besteht grundsätzlich nicht.