Auch im Gewässerraum geniessen Bauten und Anlagen eine gewisse Besitzstandsgarantie.


Auch im Gewässerraum geniessen Bauten und Anlagen eine gewisse Besitzstandsgarantie.

Nach Art. 41 c Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Bestandesschutz für Bauten im Gewässerraum nach Art. 41 c Abs. 2 GSchV allerdings enger zu verstehen als derjenige nach Art. 24 c RPG und umfasst grundsätzlich nur den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten. Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips auch festgehalten, dass Umbauten, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren, zulässig bleiben. Dabei hat es den Fall der Installation von Solarzellen auf einer bestehenden Baute erwähnt. Gleiches gilt für ein Vordach über einer bereits rechtmässig genutzten Fläche.