Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so ist dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinsen und bezifferten Nebenkosten. Für andere als in der Vereinbarung betragsmässig genau bestimmte, vom Mieter zu übernehmende Kosten taugt er dagegen nicht als Rechtsöffnungstitel. Dies gilt auch für die Kosten der Behebung irgendwelcher Schäden, auch wenn die Kosten durch Rechnung der Lieferanten bzw. Handwerker ausgewiesen sind.