Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Dienstbarkeitsbelastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Abweichend vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht jede Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit verboten. Dem Grundeigentümer, dessen Grundstück mit einem unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Nachbargrundstücks belastet ist, ist es nicht erlaubt, den Weg mit einer Schranke oder ähnliche Baute zu versperren. Auch eine elektronisch betriebene Absperrung schränkt das Fuss- und Fahrwegrecht ein, zumal Besucher, Handwerker, öffentliche Dienste usw. bei einer elektronischen Schranke nicht weniger eingeschränkt werden.