Jede Baute unterliegt der Beurteilung bezüglich Einhaltung der Ästhetikklausel. Auch wenn die Baute den Bau- und Zonenvorschriften vollumfänglich entspricht, ist sie so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung und eine Einpassung in die Umgebung erreicht wird. Auch wenn im Quartier beinahe ausschliesslich Häuser mit Satteldächern und in eine Richtung ausgerichtete Dachfirsten vorkommen, fügt sich das zu beurteilende Flachdach in ästhetischer Hinsicht in befriedigender Weise in die Umgebung ein und ist demnach nicht zu beanstanden.