Bauliche Veränderungen im Gebäudeinnern, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentlichrechtliche noch nachbarliche Interessen berühren, sind nicht bewilligungspflichtig. Die Abgrenzung kann heikel sein und hängt insbesondere davon ab, ob es zu mehr als geringfügigen Änderungen von Nutzungsart oder -intensität kommen kann.