Gemäss Art. 61 Abs. 1 bäuerliches Bodenrecht (BGBB) ist für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks eine Bewilligung erforderlich.

Die Einräumung eines Materialabbaurechts kommt wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleich und untersteht deshalb der Erwerbsbewilligungspflicht.

Die Einräumung eines selbständigen und dauernden Abbaurechts zugunsten eines Dritten an einem in der Landwirtschaftszone gelegenen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstück stellt unter dem Gesichtspunkt des BGBB einen Veräusserungstatbestand dar. Das BGBB macht dabei keinen Unterschied, ob ein Nutzen für das Stammgrundstück eingeschränkt wird oder nicht. Auch eine zeitlich limitierte, nicht als selbständiges und dauerhaftes Recht ausgestaltete Dienstbarkeit kann dem Berechtigten eine eigentümerähnliche Stellung vermitteln und wie eine Veräusserung wirken. Das Rechtsgeschäft gilt diesfalls als Erwerb im Sinne von Art. 61 Abs. 3 zweiter Halbsatz BGBB.