Eingebaute Photovoltaikanlagen (PVA) bilden mit dem Gebäude bestimmungsgemäss eine Einheit. Sie können dabei Bestandteile des Gebäudes sein bzw. mit dem Einbau werden. Bestandteile sind aufgrund des Akzessionsprinzips Teil des Eigentums der Hauptsache, d.h. des Grundstücks.

Um die Nutzung des PVA dinglich sicherzustellen, kann dies mittels einer (sogn. irregulären) Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 Zivilgesetzbuch (ZGB) geschehen. Diese rechtliche Regelung verschafft dem PVA-Betreiber kein Eigentum, womit die Hypothezierung der Anlage ausgeschlossen ist.

Bei Indachmontagen wie auch Aufdachmontagen kann zur Durchbrechung des Akzessionsprinzips ein selbständiges und dauerndes Baurecht errichtet werden (Art. 675 Abs. 1 i.V.m. Art. 779 ff. ZGB).

Anstelle eines selbständigen und dauernden Baurechts kann eine irreguläre Personaldienstbarkeit als Benützungsrecht gemäss Art. 781 ZGB begründet und als selbständiges und dauerndes Recht ausgestaltet und bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 22 Grundbuchverordnung (GBV) als Grundstück mit eigenem Blatt im Grundbuch eingetragen werden. Auf diese Weise wird die separate Verpfändung der PVA möglich.