Modellflugplätze können aufgrund ihrer negativen Standortgebundenheit ausnahmsweise gestützt auf Art. 24 lit a RPG ausserhalb des Baugebietes bewilligt werden. Eine Planungspflicht nach Art. 2 RPG ist nicht erforderlich. Hingegen muss im Rahmen von Art. 24 lit. b RPG (Art. 3 RPV) eine umfassende Standortevaluation und Interessenabwägung vorgenommen werden.