Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG (Umweltschutzgesetz) grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Rechtsprechungsgemäss sind jedoch bei Vorliegen eines eigentlichen Bagatellfalles, mithin wenn Emissionen nur zu äusserst geringfügigen Immissionen führen, auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips keine Massnahmen    zu treffen.

Aufgrund kritischer Stimmen in der Lehre hat das Bundesgericht jedoch in einem jüngeren Urteil offengelassen, ob nicht auf diese Praxis zurückzukommen und auch bei Bagatellemissionen zu prüfen sei, ob diese sich durch verhältnismässige Massnahmen vermindern liessen (vgl. BGE 1C_250/2013, Erw. 3, nicht publiziert in BGE 140 II 33).