Sonnenschutzsegel auf Attikageschossen sind baubewilligungspflichtig, da es sich um künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen, handelt.

Ausserdem weisen sie erhebliche Aussenwirkungen auf, weil die Konstruktionen bereits mit eingerollten Segeln gut sichtbar sind und eine grössere optische Wirkung als Fahnenstangen, einzelne Pfähle oder Stangen haben. Noch viel stärker treten die Sonnensegel in ausgefahrenem Zustand optisch in Erscheinung. Es ist davon auszugehen, dass die Sonnensegel insbesondere im Sommerhalbjahr und auch sonst bei direkter Sonneneinstrahlung über nicht unerhebliche Zeiträume in Gebrauch stehen werden. Bereits aus diesem Grund ist die Bewilligungspflicht zufolge relevanter optischer Raumwirksamkeit und Veränderung der Gebäudestruktur zu bejahen. Ausserdem steht das Sonnenschutzsegel nicht alleine da, sondern ist baulich und funktionell Teil des Gebäudes, auf welchem es montiert ist. Aus diesem Grunde kann die Bewilligungspflicht nicht losgelöst vom Gesamtbau beurteilt werden. Sodann besteht die Möglichkeit, dass eine Sonnenschutzkonstruktion je nach Art der Ausführung an die Attikagrundfläche anzurechnen ist und damit verbunden Auswirkungen auf die Geschossigkeit und die Ausnützungsziffer oder auch auf die Höhe des Gebäudes zeitigt (vgl. AGVE 2014, S. 181 ff.). Ob dem so ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass die Praxis die Baubewilligungspflicht eher weit fasst und die blosse Möglichkeit, dass ein baurechtlich erheblicher Tatbestand vorliegt, genügen lässt, führen zum Schluss, dass die Sonnenschutzsegel als baubewilligungspflichtig zu taxieren sind.