Ein bestehendes Mietverhältnis geht auch ohne Kenntnis desselben auf den Erwerber des Grundstücks über, wenn dieser keine Kenntnis davon hat. Der Erwerber kann sich daher nicht auf den guten Glauben berufen, wonach er keine Kenntnis des Mietvertrags haben konnte. Die Rechtsfolge des Art. 261 Abs. 1 OR gilt auch für Mietverhältnisse, bei welchen der Mietantritt bei Veräusserung des Grundstücks noch nicht erfolgt ist.