In der Landwirtschaftszone sind Wohn- und Betriebsgebäude nur zonenkonform, wenn sie nicht grösser sind, als es für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Bei der Beurteilung, ob eine geplante Baute den Bedürfnissen des Betriebs entspricht, ist primär auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen aber auch künftige Bedürfnisse berücksichtigt werden, soweit sie mit einiger Sicherheit feststehen und sie durch ein Betriebskonzept oder eine vergleichbare Grundlage ausgewiesen sind; blosse Absichtsbekundungen reichen nicht. Zulässig ist eine gewisse Betriebsreserve, die allerdings nicht schematisch beziffert werden kann.