Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch nach mehr als 30 Jahren verlangt werden, soweit es besonders wichtige öffentliche Interessen gebieten. Wie aus Art. 32 c Abs. 1 USG, ergibt sich, dass belastete Standorte zwingend saniert werden müssen, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob und seit wann die zuständige Behörde Kenntnis von der Belastung hatte oder sogar selbst dazu beigetragen hat, z.B. durch Erteilung einer Bewilligung.