Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Miteigentümer, sieht Art. 650 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) vor, dass jeder Miteigentümer das Recht hat, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch Rechtgeschäft oder durch Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Die Aufhebung des Miteigentums erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird auf Anordnung des Gerichts die Sache öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB).