Unwürdig Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen etwas zu erwerben, ist, wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen, oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

Die Erbunwürdigkeit bezweckt den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff von aussen zu sichern und will damit eine Erbfolge verhindern, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widerspricht.

Erbschleicherei, d.h. der Versuch, auf unredliche oder unmoralische Weise zu einer Erbschaft zu gelangen, ist kein juristischer Begriff, kann aber in ganz schweren Fällen u.a. eine Erbunwürdigkeit bedeuten.