Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat gestützt auf die Luftreinhaltungsverordnung (LRV) Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, welche angeben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Gemäss dieser Richtlinie muss die Kaminmündung bei kleinen Feuerungsanlagen, wozu Cheminées gehören, Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer 3.2 Abs. 1 lit. b Richtlinie BAFU). Wenn sich Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden befinden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 3 Richtlinie BAFU). In begründeten Fällen kann die Behörde höhere Kamine verlangen, beispielsweise bei besonderen Gebäudeformen, besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen, bei tiefen Abgastemperaturen oder in unebenem Gelände (vgl. Ziffer 7 Richtlinie BAFU).