Baubewilligungen erlöschen nach zwei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn.

Die Zweijahresfirst der Gültigkeitsdauer beginnt mit der Rechtskraft aller Bewilligungen und Genehmigungen, die Voraussetzung für den Baubeginn sind, zu laufen.

Umfasst die gleiche Baubewilligung mehrere Gebäude, ist die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude gewahrt.