Klare Rechtslage: Die Ausweisung eines Mieters im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen setzt voraus, dass erstens der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und dass zweitens die Rechtslage klar ist (Art. 257 ZPO). Die Rechtslage ist dann klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Stellen sich heikle Rechtsfragen, denen keine einschlägige Gerichtspraxis besteht und/oder die der Lehre kontrovers diskutiert werden, liegt keine klare Rechtslage vor, mit der Folge, dass der Gesuchsteller auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen ist.