Eine Übertragung von Ausnützung bzw. Baumasse von zwei benachbarten, aber in verschiedenen Bauzonen gelegenen Grundstücken, ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Zonengrenze ein Grundstück durchquert. In einem solchen Fall sind die beiden Parzellenflächen wie zwei eigenständige Grundstücke zu behandeln.