Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 22 Abs. 1 der Kantonsverfassung Aargau) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden, wobei kein absoluter Anspruch auf Abnahme eines Beweismittels besteht. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht (oder eine Behörde) darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Auch das Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB) steht einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die zusätzlich beantragten Beweise würden zur Klärung des Sachverhalts nichts beitragen.