Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels – zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Nach der Rechtsprechung können jedoch Verletzungen des rechtlichen Gehörs von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und der betroffenen Person daraus kein Nachteil erwächst. Grundsätzlich ist die Heilung ausgeschlossen, wenn der Mangel besonders schwer wiegt; von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist jedoch auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.