Eine Baubewilligung, von der bereits Gebrauch gemacht worden ist, gilt grundsätzlich als unwiderruflich. Ein Widerruf kommt nur in Betracht, wenn besonders wichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Dazu werden die Interessen am Schutz von Polizeigütern wie der Sicherheit und Gesundheit von Personen gezählt.

Demgegenüber rechtfertigt eine Verletzung von Ästhetikvorschriften im Allgemeinen einen Widerruf einer Baubewilligung, von der bereits Gebrauch gemacht worden ist, nicht. Unter Umständen kann jedoch auch die Verunstaltung einer geschützten Landschaft, eines Ortsbildes oder eines Baudenkmals derart schwer wiegen, dass ein Zurückkommen auf eine Baubewilligung zulässig ist, freilich in der Regel nur gegen angemessene Entschädigung.