Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann.

Wird in bundesgerichtlichen Verfahren die Aufhebung des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt, muss einlässlich dargelegt werden, wieso ein darüber hinaus gehendes Feststellungsinteresse bestehen soll.