Nach § 3 Baugesetz ist im Kanton Aargau bei Planungen der bundesrechtliche Begriff der Mitwirkung (Art. 4 Abs. 2 RPG) massgebend oder anders gesagt, es gilt das von Bundesrechts wegen geforderte Minimum. Die Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung "in geeigneter Weise mitwirken kann" (Art. 4 Abs. 2 RPG). Mit-wirken im Sinne dieser Bestimmung ist mehr als ein Äusserungsrecht. Mitwirkung bedeutet einerseits, dass jeder Mitwirkungsberechtigte nicht nur seine eigene Meinung zu einer Planung äussern, sondern dass er auch Vorschläge zum Planentwurf einbringen kann. Mitwirkung bedeutet andererseits, dass die Behörden sich mit den Vorschlägen materiell auseinandersetzt und dazu mindestens summarisch Stellung nimmt. Es ist ja nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch denkbar, dass eine Planung aufgrund einer oder mehrerer Mitwirkungseingaben abgeändert wird.

Führen die Vorprüfung und das Mitwirkungsverfahren zu Änderungen des Nutzungsplanungsentwurfs, besteht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Mitwirkungsverfahrens, da von den Änderungen betroffene Grundeigentümer ihre Rechte im nachfolgenden Einwendungsverfahren geltend machen können.