Gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Gemeinschaft verpflichtet ist.

Der Teilungsanspruch ist unverjährbar.

Die Erbteilungsklage kann erhoben werden, solange unverteiltes Erbschaftsvermögen vorhanden ist.

Auch die Ausgleichungsklage ist an keine Frist gebunden, sofern sie Bestandteil der Teilungsklage bzw. vorgängig zur Teilungsklage geltend gemacht wird.