Nicht jede von der Lärmberechnung bzw. der Abnahmemessung abweichende nachträgliche Lärmmessung gibt einen Anspruch auf Tätigwerden der Behörde. Bestehen jedoch ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der Planungswerte, ist die zuständige Behörde verpflichtet, diesen nachzugehen, insbesondere weitere Messungen in Auftrag zu geben (Art. 36 LSV) und, wenn nötig, ergänzende Anordnungen zu treffen (Art. 37 a LSV).