Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren der Inventaraufnahme richtet sich nach den Art. 581 ff. ZGB und den einschlägigen kantonalen Vorschriften. Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 Abs. 1 ZGB). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung streitiger Ansprüche u. dgl. eine weitere Frist einräumen (Art. 587 Abs. 2 ZGB).

Das Gesetz verweist die zuständige Behörde beim Entscheid über die Fristverlängerung auf die Würdigung der Umstände, womit diese einen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4 ZGB).