Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Es bleibt eine Verfügung von Todes wegen wirksam, solange sie nicht angefochten und gerichtlich für ungültig erklärt wird. Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt wird. Sie ist gegen die Person zu richten, die aus der ungültigen Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile erbrechtlicher Art ziehen. Wird die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung angefochten, ist der Willensvollstrecker passivlegitimiert.