Wird ein Grundstück verkauft, sind dem Erwerber oft öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen nicht bekannt. Diese Möglichkeit besteht bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen generell, gelten diese gegenüber dem Erwerber eines Grundstücks doch auch dann, wenn sie nicht im Grundbuch angemerkt sind, da eine solche Anmerkung lediglich deklaratorische Bedeutung hat und nicht an der Wirkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB teilnimmt. Der Erwerber kann sich nicht auf seinen guten Glauben berufen.