Bei einer Ausnützungsübertragung wird die Ausnützung einer noch nicht genutzten Grundstücksfläche einer benachbarten Parzelle dem zu bebauenden Grundstück angerechnet. Über die Zulässigkeit derartiger Übertragungen enthält § 34 Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargau eine Regelung (benachbart, keine übermässige Beeinträchtigung des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds).

Baurechtliche Relevanz erlangt der Ausnützungstransfer erst mit der Bewilligung des Projekts, das auf die zusätzlichen Ausnützungsreserven angewiesen ist, und lediglich im dafür benötigten Umfang.

Die Ausnützungsübertragung hat baurechtlich zur Folge, dass bei einer späteren Überbauung des belasteten Grundstücks nicht mehr die gesamte Ausnützung zur Verfügung steht. Sie hat die Wirkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung.