Luft/Wasser-Wärmepumpen stellen ortsfeste Anlagen im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen entstehen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen in einer ersten Stufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG). Darüber hinaus müssen die Anlagen in einer zweiten Stufe die festgelegten Grenzwerte für Lärm einhalten. Es gelangt Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zur Anwendung, worin die Belastungsgrenzwerte von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen geregelt sind.