Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Motorfahrradfahrer (Töfflifahrer) in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen. Dies mit allen Konsequenzen auf ein mögliches Verwaltungsverfahren betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge.