§ 159 BauG verpflichtet den Gemeinderat nicht in jedem Fall, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Ist zum Beispiel hinsichtlich der Farbgebung über die massgebenden Rechtsfragen in einer Baubewilligung bereits rechtskräftig entschieden worden, besteht gestützt auf § 159 BauG kein Anspruch auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. In einem solchen Fall genügt die Feststellung, dass zwischen rechtskräftiger Auflage und Realisierung eine Diskrepanz besteht. Einer anderen Rechtfertigung bedarf die Wiederherstellungsanordnung nicht.