Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden. Es kann aber nur die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis im erstinstanzlichen Entscheid erforderlich. Offensichtlich unrichtig ist dabei gleich bedeutend mit willkürlich. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, das heisst die Feststellung schlechthin unhaltbar ist. Die Schuldnerin hat vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, dass der Betrag von CHF x, für den Rechtsöffnung beantragt wurde, nicht aus dem Werkvertrag A offengeblieben sei. Diese Behauptung wird in der Beschwerde erstmals vorgebracht und darf somit nicht mehr berücksichtigt werden.