Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen die Erblasserin oder der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Die sogenannte Ausgleichung gehört zur Erbteilung. Durch den Einbezug lebzeitiger Zuwendungen im Rahmen der Erbteilung wird dem wichtigen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Erbinnen und Erben entsprochen. Dabei haben Nachkommen alle (ganz oder zumindest teilweise) unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen, denen ein gewisser Ausstattungscharakter zukommt.

Die Erbinnen und Erben haben sodann die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur (Realkollation) oder durch Anrechnung dem Werte nach (Idealkollation) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Sowohl bei der Real- als auch bei der Idealkollation werden die Vermögenswerte (tatsächlich oder rechnerisch) in den Nachlass zurückgeführt, womit die Teilungsmasse entsteht.