Werden Stammanteile einer GmbH durch Erbgang erworben, so gehen sämtliche Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen und ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die Erwerber über.

Beim Erwerb von Stammanteilen durch mehrere Erben stehen diese der Erbengemeinschaft ungeteilt zu (vgl. Art. 792 OR). Im Handelsregister einzutragen ist indessen nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Erben, da jedes Mitglied der Erbengemeinschaft als Gesellschafter zu betrachten ist; alle Erben haben dabei gemeinsam zu handeln.