Eine Verfügung, mit der ein früherer, rechtskräftiger Entscheid vollzogen wird, kann grundsätzlich nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist. Sowie die Rechtmässigkeit der früheren Verfügung in Frage gestellt wird, ist darauf nicht einzugehen.