Wird eine Baurechtsdienstbarkeit für die Erstellung einer Lärmschutzwand enteignet, kann dies nicht ohne finanzielle Entschädigung geschehen. Die Begründung, die Lärmschutzwand reduziere die Strassenlärmbelastung auf der mit der Wand belasteten Parzelle, genügt zur Verweigerung einer Entschädigung laut Bundesgericht nicht.

Hängig ist im Aargau noch ein Fall, bei dem ein grösseres Gebiet von einer Lärmschutzwand profitiert.