Die Feststellung sowohl des Nachlasssubstrates als auch des Erbanteils des Klägers stellt einen unabdingbaren Bestandteil einer Erbteilungsklage dar. Eine Teilung und deren Vollzug ohne Bestimmung der zu teilenden Vermögenswerte und ohne Erkenntnis des Erbteils ist unmöglich. Aus diesem Grunde sind ausnahmsweise Feststellungsbegehren zulässig.